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Satzung des NLP Dachverbandes

  • Der NLP-Dachverband

    Der NLP Dachverband

    verbandsübergreifend - neutral - unabhängig

Satzung des NLPDV

Stand 01.07.2022

Präambel

Der NLPDV als unabhängiger und neutraler Verband für Bildung und professionelle Kommunikation ist bestrebt, das Neuro -Linguistische Programmieren (NLP) als Bildungs- und Kommunikationsmodell in seinen ursprünglichen Werten und Absichten zu erhalten und seine substanzielle Integrität während seiner permanenten Weiterentwicklung und zu bewahren.

Das ständige Bestreben des NLP Dachverbandes ist es,

  • die ursprüngliche Werthaltigkeit des NLP im Sinne seiner Begründer zu bewahren,
  • die wissenschaftliche Erforschung, Weiterentwicklung und Anwendung des NLP zu fördern,
  • die Reputation des NLP weiter zu festigen und auszubauen,
  • das NLP als Bildungsinstrument und Kommunikations-Modell im Sinne dieser wertschätzend ideologischen Haltung der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1) Der Verein führt den Namen: NLP-Dachverband e.V.
2) Er hat seinen Hauptsitz in Babenhausen / Hessen und erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland.
3) Die weitere Errichtung von Zweigvereinen und Landesgruppen in den Bundesländern ist beabsichtigt.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2) Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
3) Niemand darf durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Der Verein ist unabhängig, politisch und konfessionell neutral.
5) Die Zwecke des NLPDV dienen der Förderung der Humanwissenschaften, deren entsprechenden Forschungen und der allgemeinen Volksbildung auf der Basis des Kommunikationsmodells Neuro-Linguistisches Programmieren (NLP) und der Verbreitung des NLP in adäquaten Anwendungsgebieten.
6) Das Kommunikations-Modell NLP soll der Allgemeinheit als Bildungsinstrument zugutekommen und findet Anwendung in allen gesellschaftlichen Bereichen der Erwachsenenbildung, der Pädagogik, der psychischen und physischen Gesundheits- Für- und -Vorsorge, in der Wirtschaft und der Industrie, in öffentlichen Einrichtungen, sowie in der zwischenmenschlichen Beziehungspflege im privaten Bereich. Es zielt hierbei auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, die von dem Grundgedanken der Wertschätzung eines humanistischen Menschenbildes und dem Entwicklungspotenzial der Gesellschaft ausgeht.
7) Das ethische Bewusstsein und das Bestehen auf Einhaltung ethischer Normen in der Lehre und der Anwendung des NLP soll gefördert und weiterentwickelt werden.
8) Der Vereinszweck soll u. a. durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Wahrnehmung der Aufgaben als Verband für als gemeinnützig anerkannten Vereinen zur Förderung des NLP.
b) Bildung einer überregionalen Plattform für Informationsaustausch und Kooperation mit nationalen und internationalen NLP Anwendern, NLP-Organisationen, Institutionen, Vereinen und Verbänden, universitären Fakultäten sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen.
c) Erschaffung und Weiterentwicklung einer konvergent werthaltigen Basis, auf der seinen Mitgliedern Qualitätssicherung und gemeinsames Wachstum möglich ist.
d) Verbandsübergreifend neutrale Evaluation bereits bestehender Aus- und Weiterbildungsrichtlinien und -konzepte, sowie Zertifizierungsprozesse.
e) Bereitstellung und Weiterentwicklung von einheitlichen Aus- und Weiterbildungsrichtlinien sowie Zertifizierungen zur Sicherstellung eines fachlich und ethisch hohen Qualitätsniveaus der NLP-Ausbildungen und bei der Anwendung des NLP.
f) Erteilung und Widerruf von Aus- und Weiterbildungsbefugnissen für Lehrbefugte (Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abgabenordnung), die im Namen des Verbands Zertifizierungen durchführen, um ein hohes Qualitätsniveau in der Ausbildung und Anwendung des NLP sicherzustellen.
g) Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Bereitstellung objektiver Informationsangebote über Aus- und Weiterbildungsoptionen im NLP.
h) Öffentlichkeitsarbeit, auch in Form von Fachkongressen, Messen, Tagungen, Workshops, Seminaren, Ausbildungen, Informationsveranstaltungen, etc., um die Grundsätze und die Anliegen des NLP in der Gesellschaft bekanntzumachen.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Eine Mitgliedschaft im NLPDV ist möglich als:
a) Ordentliches Mitglied
b) Förderndes Mitglied
c) Assoziiertes Mitglied
d) Ehrenmitglied
2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, rechtsfähige Person ab der Ausbildungsstufe des vom NLPDV anerkannten NLP-Practitioner werden.
3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die willens und in der Lage ist, den Vereinszweck zu fördern. Fördernden Mitgliedern kann in der Mitgliederversammlung das Rederecht erteilt werden.
4) Assoziierte Mitglieder können Vereine werden, wenn
a) sie im Sinne der Vereinszwecke nach § 2 dieser Satzung tätig sind.
b) ihre Zusammenarbeit mit dem NLPDV durch einen Assoziierungsvertrag geregelt wird.
5) Mitglieder eines assoziierten Mitglieds werden, sofern sie zustimmen, zugleich Mitglieder im NLPDV. Die Rechte und Pflichten ihrer Mitgliedschaft richten sich nach der Satzung des NLPDV.
6) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich im besonderen Maße für die satzungskonforme Entwicklung und Verbreitung des NLP erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Vorstandbeschluss. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, allen Gremien und Organen des NLP-Dachverbandes Anträge zu unterbreiten. Ebenso haben sie das Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. In die Organe des NLPDV können grundsätzlich nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, sofern die Bestimmungen dieser Satzung keine andere Regelung vorsehen.
2) Die ehrenamtlichen Funktionsträger haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich in Ausübung ihrer Funktion entstandene Auslagen.
3) Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
4) Mitglieder sind zur Förderung der Ziele und Vereinszwecke des NLPDV und zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Der Antrag auf Mitgliedschaft im NLPDV ist schriftlich bei der Geschäftsstelle oder bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied gilt als aufgenommen, wenn in einer Vorstandssitzung seine Aufnahme protokollarisch festgehalten worden ist.
2) Das aufgenommene Mitglied tritt mit seiner ersten Beitragszahlung in seine Rechte und Pflichten ein.
3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Auflösung der juristischen Person
d) durch Tod.
4) Die Austrittserklärung ist schriftlich über die Geschäftsstelle an den Vorstand zu richten. Sie entbindet nicht von der Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr.
5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Fachkuratorium durch Vorstandsbeschluss und kann erfolgen,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist.
b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen mit dem Verein geschlossene Verträge.
c) bei vereinsschädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
6) Vor der Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe bekannt zu geben.
7) Das Mitglied kann gegen die Ausschlussentscheidung beim Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Ausschlussbescheides schriftlich Berufung einlegen. Der Vorstand muss in seiner nächsten Sitzung aufgrund des Berufungsschreibens erneut entscheiden. Bestätigt er seine erste Entscheidung erneut schriftlich, ist der Ausschluss endgültig.
8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden werden nicht rückerstattet.

§ 6 Jahresbeitrag

1) Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2) Mitglied kann nur werden und sein, wenn dem Verband eine Einzugsermächtigung für die Jahresbeiträge vorliegt.
3) Der Beitrag ist mit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

§ 7 Organe des NLP-Dachverband e.V.

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer/innen
d) die Aus- und Weiterbildungskommission
e) das Fachkuratorium
f) die Landesgruppen
g) die Schlichtungskommission
h) die Ausschüsse

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2) Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich, ohne dass eine öffentliche Einladung erfolgt. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
4) Die Einladung an die Mitglieder muss schriftlich per Post oder per E-Mail erfolgen und die Tagesordnung nennen. Die Differenz zwischen dem Datum der zuletzt herausgegangenen Einladung (Poststempel und Header der E-Mail sind maßgebend) und dem Datum der Versammlung muss mindestens 14 Tage betragen.
5) Der Vorstand muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die Ladungsfrist verkürzt sich gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung um die Hälfte.
6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen und zu protokollieren.
7) Stimmübertragungen sind zulässig. Jedes Mitglied kann maximal zwei weitere Stimmen per schriftlicher Vollmacht auf sich übertragen lassen. Die Vollmacht ist dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung vor Versammlungsbeginn im Original auszuhändigen.
8) Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung kann ein beliebiges Vorstandsmitglied die Mitglieder zu einer Wiederholung der Versammlung mit der gleichen Tagesordnung für eine Stunde später einladen. In der Einladung muss darauf hingewiesen werden, dass diese außerordentliche und wiederholte Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Wahl und Abberufung des Vorstandes.
2) Wahl und Abberufung der Aus- und Weiterbildungskommission.
3) Wahl und Abberufung der Ausschüsse.
4) Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfers.
5) Sämtliche Wahl- und Abberufungsbeschlüsse erfolgen auf Antrag geheim.
6) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
7) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr.
8) Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsaktivitäten.
9) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
10) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der oder die 1. Vorsitzende.
2) Bei dessen/deren Verhinderung der oder die 2. Vorsitzende.
3) Bei dessen /deren Verhinderung der Vorstand für Finanzen.
4) Wurden geheime Wahlen beschlossen, übernimmt ein dreiköpfiger Wahlausschuss aus den Reihen der anwesenden Mitglieder, die nicht für ein Amt kandidieren.
5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6) Qualifizierte Mehrheiten sind nur in Fällen erforderlich, die von der Satzung näher bezeichnet werden.
7) Stehen mehrere Vorschläge oder Kandidaten zugleich zur Wahl, gilt derjenige als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit und Aufrechterhaltung der Vorschläge oder Kandidaturen erfolgt eine Stichwahl.

§ 11 Der Vorstand

1) Der Vorstand als Leitungsorgan besteht aus:
a) dem oder der ersten Vorsitzenden
b) dem oder der zweiten Vorsitzenden
c) dem Vorstand für Finanzen.
2) Der Vorstand als Vertretungsorgan im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) dem oder der ersten Vorsitzenden und
b) dem oder der zweiten Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. In jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bzw. der Kooptierung nach §11, Art. 6.f). Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig.
4) Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dazu zählen insbesondere:
a) Erledigung der laufenden Verbandsgeschäfte und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Erstellung des Haushaltsplanes, sowie die Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Die Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Entwicklung des Vereins in den Mitgliederversammlungen.
f) Entsendung von vertretungsbefugten Delegierten im In- und Ausland.
g) Entscheidung über Anerkennung und Zertifizierung von Lehrtrainern/innen.
h) Entscheidung über die Einziehung von Trainerlizenzen.
i) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
k) Interimistische Besetzung von unbesetzten Vereinsfunktionen.
5) Vorstandssitzungen
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich und fertigt darüber ein schriftliches Protokoll an. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die beiden Vorsitzenden anwesend sind. Von den Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll verfasst, das innerhalb von zwei Wochen in der Geschäftsstelle zur Einsicht vorliegt.
6) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
a) Der erste Vorsitzende steht dem Verein vor und vertritt ihn insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Sie bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Verpflichtungserklärungen einzelner Vorstandsmitglieder gegenüber natürlichen oder juristischen Personen können nur auf der Grundlage zuvor gefasster Vorstandsbeschlüsse abgegeben werden. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden und vom Rechnungsprüfer gemeinsam zu unterzeichnen.
c) Der Schriftführer /die Schriftführerin unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm /Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Mitliederversammlung und des Vorstandes.
d) Ehrenamtlicher Funktionsträger und Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
e) Scheidet ein ehrenamtlicher Funktionsträger des Vereins während der laufenden Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht, aus den Reihen der Mitglieder einen vorläufigen Ersatz zu benennen. In der folgenden Mitgliederversammlung wird das freigewordene Amt durch eine Wahl offiziell besetzt.
f) Scheidet ein Vorstandsmitglied des Vereins während der laufenden Amtsperiode aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der Mitglieder einen vorläufigen Ersatz zu benennen. In der folgenden Mitgliederversammlung wird das freigewordene Amt durch eine Wahl offiziell besetzt.
g) Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist die Rücktrittserklärung über die Geschäftsstelle an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 12 Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin

1) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag einen Rechnungsprüfer / eine Rechnungsprüferin wählen. Er /Sie muss nicht zwingend auch Vereinsmitglied sein und wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig.
2) Er /Sie ist für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Finanzbuchführung des Vereines verantwortlich und erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einmal Bericht über die Prüfergebnisse und die finanzielle Situation des Vereins.

§ 13 Die Aus- und Weiterbildungskommission

1) Die Aus- und Weiterbildungskommission besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern, von denen mindestens drei eine zertifizierungsberechtigte Ausbildungsstufe des NLPDV erreicht haben müssen.
2) Sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
3) Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig.
4) Die Aus- und Weiterbildungskommission wählt intern einen Sprecher / eine Sprecherin und dessen/deren Stellvertreter/in.
5) Die Aus- und Weiterbildungskommission berät den Vorstand in allen NLP-Ausbildungsfragen (NLP-Ausbildungs- und Zertifizierungsrichtlinien, Curricula, etc.).
6) Aufgaben und Zuständigkeiten des Aus- und Weiterbildungskommission:
a) Die Kommission ist Ansprechpartner für Aus- und Weiterbildungsfragen im NLPDV.
b) Sie empfiehlt dem Vorstand die Erteilung und den Widerruf der Lehrberechtigungen.
c) Sie erarbeitet bindende Kriterien und Richtlinien aller Aus- und Weiterbildungsstufen für
• die curriculare Struktur und deren Durchführung
• die Modalitäten der Zertifizierungen
• die Kongruenz der Aus- und Weiterbildungsrichtlinien und -inhalte von NLP-Institutionen jeglicher Art außerhalb des NLPDV.
• die Zertifizierung von Mitgliedern, deren NLP Ausbildung nicht den NLPDV-Richtlinien entspricht.
d) Evaluierung der NLP-Ausbildungs- und Zertifizierungskonzepte und -prozesse der Mitglieder des NLPDV.

§ 14 Das Fachkuratorium

1) Das Fachkuratorium besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) dem Sprecher/ der Sprecherin der Aus- und Weiterbildungskommission
c) den Sprechern/ der Sprecherinnen der Landesgruppen
d) den Sprechern/ der Sprecherinnen der Ausschüsse
2) Diese Funktionsträger werden durch ihre Wahl in den jeweiligen Gremien automatisch Mitglied des Fachkuratoriums. Das Fachkuratorium kann durch Vorstandsbeschluss oder auf Antrag in einer Mitgliederversammlung erweitert werden.
3) Aufgaben und Zuständigkeiten des Fachkuratoriums:
a) Erstellung der Rahmenbedingungen für Assoziierungsverträge mit anderen Verbänden und Institutionen.
b) Festlegung der Aus- und Weiterbildungsrichtlinien auf Empfehlung der Aus- und Weiterbildungskommission.
c) Entscheidungsempfehlungen über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verband.
d) Entscheidung über die Gründung von Landesgruppen auf Bundesländerebene.
e) Das Fachkuratorium hat die Möglichkeit, Berater aus den Bereichen der Forschung und der Wissenschaft zu berufen.

§ 15 Die Ausschüsse

1) Ausschüsse sind projektbezogene Organe des Vereins, die ergänzend parallel zu den weiteren Vereinsorganen an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitarbeiten. Sie können mit zeitlich befristeten oder auch unbefristeten Aufgaben betraut werden. Auftraggeber können sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung sein. Ihre Arbeit wird vor der Mitgliederversammlung offengelegt.
2) Jeder Ausschuss wählt intern einen Sprecher / eine Sprecherin und dessen/deren Stellvertreter/in.
3) Die Mitwirkung in den Ausschüssen ist nicht an die Vereinszugehörigkeit oder eine NLP Ausbildungsstufe gebunden. Die Zusammenarbeit mit Ausschüssen anderer Vereinigungen ist erwünscht.

§ 16 Die Landesgruppen

1) Das Fachkuratorium kann die Gründung von Landesgruppen des NLPDV auf Bundesländerebene beschließen.
2) Gruppen, die bei Gründungsabsicht einer Landesgruppe mindestens sechs Mitglieder haben, können beim Fachkuratorium einen Antrag auf Gründung stellen.
3) Nach Beschlussfassung durch das Fachkuratorium über die Einrichtung der Gruppe, wählen die Mitglieder der Landesgruppe aus ihrer Mitte eine/n Landesgruppenleiter/in und dessen/deren Stellvertreter/in.
4) Die Landesgruppen tragen dann die Bezeichnung „NLPDV Landesgruppe Bundesland.“ (z.B. Hessen).
5) Die Landesgruppen sind bei der Ausgestaltung ihrer Arbeit an die Satzung des NLPDV gebunden.

§ 17 Die Schlichtungskommission

1) Bei konfliktbeladenen Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einerseits und dem Verband andererseits oder den Organen des Verbandes ist die Schlichtungskommission anzurufen und dessen Schiedsspruch abzuwarten.
2) Die Kommission ist unabhängig und neutral. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Mitglieder der Kommission müssen eine mögliche Befangenheit sofort anzeigen.
3) Die Schlichtungskommission besteht aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern, die bei Bedarf jeweils neu gebildet wird, indem jede Streitpartei innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schlichter benennt. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus dem Vorstand. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.
4) Die Schlichtungskommission ist nur entscheidungsfähig in Anwesenheit aller ihrer jeweiligen Mitglieder und fasst ihren Entscheidungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
5) Der Schiedsspruch ist allen Streitparteien schriftlich zuzustellen.

§ 18 Satzungsänderungen

1) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung vorgenommen. Sie müssen in der entsprechenden Einladung angekündigt und präzisiert worden sein.
2) Für die Annahme einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 19 Vereinsauflösung

1) Der Verein kann nur durch eine Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn in der Einladung dieser Tagungsordnungspunkt angekündigt worden ist.
2) Die Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
3) Nach diesem Beschluss müssen drei Personen mit der Liquidation des Vereins und seines Vermögens beauftragt werden.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins der Stadt Babenhausen zu, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.
5) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung des Vereins den zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen.

HISTORIE:
Ersterstellung 10.09.1995, Geändert 13.12.1998, Änderung - Eintrag in Vereinsregister 07.06.1999, Änderung wegen § 1 Nr. 2 (Selbstlosigkeit eingefügt) 22.03.2000,  Erneute Änderung 29.11.2005,  Erneute Änderung 27.10.2014,  Änderung wegen Satzungsneufassung 29.09.2022.